Nicht ohne mein Handy!“ –
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Umfang der Handynutzung am Arbeitsplatz;

Arbeitsgericht München, Beschl. v. 18.11.2015 – Az.: 9 BVGa 52/15

Sachverhalt:
Ein Unternehmen mit ca. 500 Mitarbeitern hatte in einer Mitteilung seinen Mitarbeiter generell verboten, während der Arbeitszeit ihre privaten Mobiltelefone privat zu nutzen. Jegliche Nutzung sei vorab von der jeweiligen Führungskraft zu genehmigen. Der im Unternehmen bestehende, und zuvor nicht beteiligte Betriebsrat sah in dieser Mitteilung seine Mitbestimmungsrechte verletzt und beantragte die Unterlassung dieser Weisung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Arbeitsgericht München gab dem Betriebsrat recht.

Rechtsgründe:
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei allen Fragen, die die betriebliche Ordnung oder das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die hier im Streit stehende Frage lautet, ob ein generelles Handynutzungsverbot die Arbeitsleistung der Mitarbeiter berührt, über das der Arbeitgeber alleine bestimmen darf (sog. Arbeitsverhalten), oder die betriebliche Ordnung betrifft, über die der Betriebsrat mitentscheiden darf (sog. Ordnungsverhalten).

Das Arbeitsgericht geht von Letzterem aus. Es vertritt zu einem die Ansicht, dass nicht generell jede dienstliche Tätigkeit durch das gelegentliche Kontrollieren oder Benutzen des eigenen Handys zu privaten Zwecken beeinträchtigt wird. Ist die private Nutzung aber in gewissen Grenzen zuzulassen, muss dies konkret geregelt werden, um Störungen anderer Mitarbeiter zu vermeiden. Dies sei jedoch eine Aufgabe, bei der der Betriebsrat zu beteiligen sei.

Hinweis:
Die Zahl der Entscheidungen über den Umgang mit technischen Medien im betrieblichen Umfeld nehmen stetig zu. Das Spannende dieser Entscheidung ist die Abgrenzung, die das Arbeitsgericht hier trifft. Es nimmt dem Arbeitgeber das Argument aus der Hand, dass jede private Handybenutzung bereits Auswirkungen oder Einschränkungen bei der Arbeitsleistung der Mitarbeiter hätte. Ein „generelles“ Benutzungsverbot für private Telefongespräche kann also nicht als Konkretisierung der „Arbeitsleistung“ deklariert und damit nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats umgesetzt werden.

Anders wäre die Sachlage ggf. zu beurteilen, wenn das Handyverbot vom Arbeitgeber auf bestimmte Tätigkeiten oder Berufsgruppen beschränkt worden wäre, wie bspw. in der Kundenberatung, am Empfang o. ä., da hier die unmittelbare Aufgabenerfüllung beeinträchtigt werden könnte.

Das Arbeitsgericht stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte der Betriebsräte, die sich dieses immer noch aktuellen Themas annehmen und entsprechende Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen können.

Den Arbeitgebern ist anzuraten, konkrete Fallgruppen oder Aufgaben zu beschreiben, für die die private Handynutzung ausgeschlossen sein soll.

Beitragsbild: Viktor Hanacek, www.viktorhanacek.com